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Arbeitnehmer können bei Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung (nach der Terminologie im SGB III wird nicht mehr von Fort-, sondern von Weiterbildung gesprochen, der Begriff Umschulung wird nicht mehr verwendet) durch Übernahme der Kosten der Weiterbildung und durch Unterhaltsgeld gefördert werden.
Voraussetzungen sind insbesondere, dass
Die Vorbeschäftigungszeit ist erfüllt, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Teilnahme mindestens zwölf Monate in einem Versicherungsverhältnis gestanden hat oder die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe erfüllt und Leistungen beantragt hat. Ausnahmen gelten für Berufsrückkehrer (§ 78 SGB III).
Personen, die die Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllen, jedoch bis zum Beginn der Teilnahme Arbeitslosenhilfe bezogen haben, können durch die Übernahme der Weiterbildungskosten und die Leistung von Unterhaltsgeld gefördert werden (§ 80 Abs. 2 SGB III).
Weitere Informationen finden Sie unter:
Arbeitsamt online: http://www.arbeitsagentur.de/