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Fort- und Weiterbildungs-ABC

Steuerliche Handhabung von Bildungskosten

Probleme mit der steuerlichen Anerkennung von Aus- oder Fortbildungsmaßnahmen gehören der Vergangenheit an. In Zukunft sind alle Ausgaben für berufliche Bildung ohne Beschränkung absetzbar.

Der Bundesfinanzhof stuft den Unterschied zwischen Aus- und Fortbildung nicht mehr als entscheidend für den Steuervorteil ein. Danach ist die Unterscheidung zwischen einer Fortbildung im ausgeübten Beruf und einer Ausbildung, die einen Jobwechsel ermöglichen könnte, nicht mehr zeitgemäß (Aktenzeichen der Urteile: VI R 137/01 und VI R 120/01).

Bislang konnten berufliche Bildungskosten nur bis zu einem Höchstbetrag von 920 Euro pro Jahr angesetzt werden. Bei auswärtiger Unterbringung galt die Grenze von 1.227 Euro. Künftig sind sämtliche beruflichen Bildungskosten absetzbar.

Wie es weiter heißt, sind nach den neuen Urteilen auch Fahrten im Rahmen der Bildungsmaßnahmen absetzbar. Wenn der eigene Wagen benutzt wird, könnten 30 Cents pro Kilometer angesetzt werden.

Wer länger als 8 Stunden täglich unterwegs war, kann Verpflegungspauschalen von bis zu 24 Euro pro Tag geltend machen. Miete, Strom und Reinigung des Arbeitszimmers, in dem beispielsweise Schulungen vor- und nachbereitet werden, seien bis insgesamt 1.250 Euro jährlich absetzbar.